Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/187
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Die Entscheidung über die Entschädigung, die Sicherheitsleistung und die Ausdehnung der Enteignung ist eine nur vorläufige und mit Vorbehalt des Rechtswegs ergangene. Ausfertigung der Entscheidung, beziehungsweise des betreffenden Theiles, ist jedem Betheiligten zuzustellen. |
Auf Antrag des Unternehmers hat in dringenden Fällen der Provinzialausschuß über die in Art. 42 Positio 1 erwähnten Fragen vorab zu entscheiden und die Zulässigkeit auszusprechen, daß der Unternehmer gegen Hinterlegung der von den Sachverständigen vor der Localcommission angenommenen Entschädigungssumme in den Besitz des zu enteignenden Grundstücks einzuweisen sei.
Gegen die nach Art. 42 Pos. 1 und die nach Art. 43 von dem Provinzialausschuß ertheilte Entscheidung steht beiden Theilen, binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, der Recurs an das Ministerium des Innern und der Justiz zu. Dasselbe entscheidet in collegialischer Berathung.
Gegen die nach Art. 42 Pos. 2 ertheilte vorläufige Entscheidung des Provinzialausschusses findet ein Recurs nicht statt.
Wohl aber steht dagegen sowohl dem Unternehmer als den übrigen Betheiligten innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Zustellung der Entscheidung die Beschreitung des Rechtsweges zu.
Wegen solcher nachtheiligen Folgen der Enteignung, welche erst nach dem vor der Localcommission abgehaltenen Enteignungstermin hervortreten, bleibt dem im Enteignungsverfahren Entschädigungsberechtigten bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Ausführung des Theiles der Anlage, durch welche er benachtheiligt wird, ein im Rechtswege verfolgbarer persönlicher Anspruch gegen den Eigenthümer der Anlage.
Streit über das Antheilsverhältniß des Nebenberechtigten an der für das Eigenthum festgestellten Entschädigung ist lediglich zwischen dem Eigenthümer und dem Nebenberechtigten auf dem Rechtswege auszutragen.