Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/184

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 24.



      Kommen die Bürgermeister oder einer derselben der Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts nicht nach, so wird Verzicht auf dieses Recht angenommen.
      Liegen die zu enteignenden Grundstücke in verschiedenen Kreisen und soll eine gemeinschaftliche Localcommission gebildet werden, worüber das Ministerium des Innern und der Justiz bei Ernennung des zuständigen Beamten (Art. 22) Entschließung treffen wird, so ist diese Localcommission in derselben Weise zu bilden, wie in den vorstehenden Absätzen angegeben ist. Wird der Provinzialdirector als der zuständige Beamte (Art. 22) ernannt, so kann er den Vorsitz und alle sonstige Befugnisse einem der Kreisräthe der betheiligten Kreise übertragen und den Ort des Zusammentritts der Localcommission bestimmen.
      Liegen die zu enteignenden Grundstücke in verschiedenen Provinzen, so trifft das Ministerium des Innern und der Justiz bei Ernennung der zuständigen Beamten (Art. 22) die nöthigen Bestimmungen über die Bildung der Localcommission.

Artikel 32.

      Die Localcommission, soweit ihr etwa eine Entscheidung zusteht oder sie ein Wahlrecht auszuüben hat, entscheidet, beziehungsweise wählt nach relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Artikel 33.

      Sobald die Localcommission gebildet ist, ernennt sie einen bis drei Sachverständige behufs Ermittelung über die Höhe der Entschädigung, und zwar, falls von dem Provinzialausschuß eine von ihm zu bestimmende Anzahl von Sachverständigen zum Voraus bestellt worden ist, wozu er berechtigt, aus dieser Zahl, anderenfalls nach seinem Ermessen. Doch steht auch den Betheiligten frei, sich vor der Tagfahrt über Sachverständige zu einigen und dieselben der Commission zu bezeichnen.
      Die ernannten Sachverständigen sind den Betheiligten spätestens eine Woche vor der Tagfahrt zu bezeichnen.
      Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht. Das Gutachten muß mit Gründen unterstützt werden.
      Die Sachverständigen haben, wenn nicht alle Betheiligte auf ihre Beeidigung verzichten, vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leisten:
            daß sie das von ihnen geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden.
      Sind die Sachverständigen für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung aus den geleisteten Eid.