Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/165

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 21.


      Von Theater- und Marionettenspiel, Kunstreitern u. s. w. werden für jede Woche 8 Mark 60 Pfennige, oder für jeden Tag, an welchem eine Vorstellung stattfindet 1 Mark 30 Pfennige erhoben.
      Zuwiderhandlungen werden nach der Verordnung vom 21. März 1843 (Nr. 14 des Regierungsblatts), bei Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten, mit Berücksichtigung des § 3 der Verordnung vom 10. Dezember 1857 (Nr. 36 des Regierungsblatts) bestraft.

§ 33.

      Gegenwärtige Verordnung tritt, soweit in § 26 nicht anders bestimmt ist, an die Stelle der Verordnung vom 24. Dezember 1860, die Gewerbsteuer betreffend. Die Verordnung vom 8. November 1870, die Vollziehung des Gewerbsteuergesetzes, insbesondere die besonderen Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer betreffend, ist aufgehoben.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
       Darmstadt, am 23. Juli 1884.

LUDWIG.

(L.S.)

Finger. Schleiermacher.