Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/161

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 21.


§ 14.

      Sowohl das Tagebuch über Ab- und Zugang der Gewerbe, als auch das Gewerberegister ist jedesmal am 31. Juli des Jahres von der Bürgermeisterei abzuschließen und sofort dem betreffenden Steuercommissariat zuzustellen.

§ 15.

      Den Kreisämtern liegt ob, dafür Sorge zu tragen, daß die Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner der auf Grund des Artikels 27 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 zu bestellenden Gewerbsteuercommissionen in sämmtlichen Gemeinden des Großherzogthums im laufenden Jahr alsbald nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung, in künftigen Jahren aber spätestens bis zum 1. Juli des dem Steuerjahr vorausgehenden Jahres stattfindet. Das Resultat der Wahl ist alsbald dem Steuercommissär, als Vorstand der Commission, mitzutheilen.
      Vor Beginn ihrer Thätigkeit haben die Mitglieder dieser Commissionen die unparteiische und gewissenhaste Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben.

§ 16.

      Unter Zugrundlegung des abgeschlossenen Tagebuchs über Ab- und Zugang der Gewerbe und des Gewerbregisters nimmt die mit Regulirung der Gewerbsteuer betraute Commission im geeigneten Zeitpunkt die Regulirung der Gewerbsteuer an Ort und Stelle vor. Die Commission hat hierbei nicht allein die Richtigkeit der Einträge des Gewerbregisters, namentlich in Bezug auf die Anzahl der Gehülfen, sorgfältig zu prüfen, sondern erforderlichen Falls auch weitere Ermittelungen darüber eintreten zu lassen.
      Da, wo der Miethwerth der Gewerbslocale den verhältnißmäßigen Zusatz zu den fixen Gewerbsteuerkapitalien bildet, dienen die Immobiliarsteuerkapitalien des Katasters, nachdem dieselben um ein Drittheil erhöht worden sind, als Anhaltspunkte.
      In geeigneten Fällen kann die Steuerbehörde zur Ermittlung der Elemente für die Berechnung des verhältnißmäßigen Zusatzes zu den fixen Gewerbsteuerkapitalien besondere Experten verwenden.

§ 17.

      Die Gewerbtreibenden sind verbunden, auf Erfordern des Gemeindevorstandes oder des Steuercommissariats genaue Auskunft über die Verhältnisse, welche auf die Festsetzung ihrer Gewerbsteuerkapitalien von Einfluß sind, zu ertheilen.