Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/139
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Nr. 16.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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auch mit den für den beamteten Thierarzt und thierärztlichen gerichtlichen Sachverständigen wichtigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften des Deutschen Reichs und des Großherzogthums bekannt ist.
Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche, praktische und mündliche.
In der schriftlichen Prüfung haben die Candidaten unter Clausur | |||
I. | auf Grund vorgelegter Actenstücke ein thierärztliches Gutachten über veterinärpolizeiliche Maßregeln und ein Gutachten über Währschaftsmängel[GWR 1] auszuarbeiten; | ||
ll. | eine Anzahl von Fragen aus dem gesammten Prüfungsgebiet zu beantworten. Die Fragen werden jedesmal einer von der Commission vorgelegten Sammlung durch das Loos entnommen und umfassen im Wesentlichen folgende Fächer: | ||
1) | veterinärpolizeiliche und veterinärgerichtsärztliche Gesetzeskunde, | ||
2) | Seuchenlehre, | ||
3) | Veterinärpolizei, | ||
4) | Gerichtliche Thierheilkunde, | ||
5) | Thierzucht einschließlich Gesundheitspflege der Hausthiere und Gestütskunde, | ||
6) | Hufbeschlag. | ||
Jede Frage ist in zusammenhängender Darstellung und durchschnittlich in zwei Stunden zu bearbeiten. | |||
In der praktischen Prüfung, deren einzelne Abschnitte unter der Leitung und in Gegenwart von wenigstens zwei Mitgliedern der Prüfungscommission absolvirt werden, soll der Candidat | |||
1) | an einem Thiercadaver die Obduction sämmtlicher oder einzelner Höhlen oder die Zergliederung eines Präparats vornehmen und den Befund nebst Gutachten in der für Seuchefälle vorgeschriebenen Form zu Protocoll dictiren; | ||
2) | ein krankes oder fehlerhaftes Thier untersuchen, den Befund mündlich angeben und erläutern und einen schriftlichen Fundbericht nebst motivirtem Gutachten abgeben; | ||
3) | zwei Pferde bezüglich ihres Exterieurs, sowie auf Hufbeschlag und hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit untersuchen, die Befunde mündlich angeben und erläutern, und über jeden Fall gutächtliche Aeußerung auf Grund gestellter Fragen schriftlich abgeben; | ||
4) | ein vorgelegtes Object (Fleischwaare) bezüglich der Verwendbarkeit zum menschlichen Genuß untersuchen und über den Befund ein Gutachten abgeben; |
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ "Währschaft" (Substantiv, schweizerisch): Bürgschaft; "währschaft" (Adjektiv, schweizerisch): solide, tüchtig, zuverlässig, gut, ordentlich, reell, (von Essen) kräftig und nahrhaft, sättigend; eigentlich: was als gut verbürgt werden kann; zitiert nach: http://www.duden.de/rechtschreibung