Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/112
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Nr. 15.
Artikel 35.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Die Erhebung der Abgabe nach gegenwärtigem Gesetz tritt vom 1. April 1885 an in Wirksamkeit und sind von diesem Zeitpunkt an das Gewerbsteuergesetz vom 4. December 1860, sowie die seitdem erlassenen Gesetze, den Gewerbsteuertarif betreffend, vom 9. Mai 1865, 2. October 1867, 4. Februar 1874 und 3. Januar 1877, endlich auch das Gesetz vom 26. Juni 1878, die Besteuerung der Händler im Umherziehen mit vorübergehenden Verkaufsniederlagen betreffend, aufgehoben.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Fischbach, den 8. Juli 1884.
LUDWIG .
Schleiermacher.