Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/108
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
<<<Vorherige Seite [107] |
Nächste Seite>>> [109] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Werden die Reclamationen wegen doppelter oder irriger Ansätze begründet befunden, so treten die dadurch bewirkt werdenden Modificationen von dem Anfang des betreffenden Jahres an in Wirksamkeit, ohne daß jedoch hierdurch die Beitreibung der angesetzten Steuern bis zum Augenblick der Entscheidung gehemmt wird.
Reclamationen, welche nach den bei Gelegenheit des Steuerausschlags bekannt gemachten Fristen vorgebracht werden, bleiben unberücksichtigt.
Diejenige Behörde, welche über die Reclamation entscheidet, hat zugleich auch darüber zu entscheiden, ob der Reclamant die Kosten einer auf sein Verlangen angeordneten neuen Expertise zu tragen hat.
Die Vorbereitungen zur Regulirung der Gewerbesteuer hat der Steuercommissär unter Mitwirkung der Bürgermeistereien zu treffen, welchen insbesondere obliegt, zu den Ermittelungen behufs Feststellung der verhältnißmäßigen Zusätze mit Sorgfalt behülflich zu sein.
Die Regulirung selbst geschieht durch eine Commission, welche aus dem Steuercommissär als Vorsitzenden und drei von der Stadtverordnetenversammlung, beziehungsweise dem Gemeinderath einer jeden Genfeinde auf drei Jahre gewählten Mitgliedern besteht. Zu Mitgliedern dieser Commission können nur solche gewählt werden, welche zur Zeit der Wahl volle 30 Jahre alt sind und welche die passive Wahlfähigkeit als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, beziehungsweise als Gemeinderathsmitglied besitzen.
Auf ihr Verlangen dürfen von der Verpflichtung zur Uebernahme der Funktionen als Commissionsmitglieder nur befreit werden:
1) | diejenigen, welche das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben, |
2) | alle Großherzogliche Beamte, deren Unentbehrlichkeit im Dienst ihre vorgesetzte Behörde bezeugt, |
3) | diejenigen, welche bereits drei Jahre hintereinander als Mitglieder einer solchen Commission fungirt haben. |
Für den Fall, daß gewählte Mitglieder mit Tod abgehen oder nicht mehr die Bedingungen der Wählbarkeit besitzen, oder sonst dauernd außer Stande sind, ihr Mandat zu erfüllen, werden in jeder Gemeinde 2 Ersatzmänner gewählt, die in solchen Fällen an die Stelle der ursprünglich Gewählten zu treten haben.
Die Beschlüsse der Commission werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; in dem Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Mitglieder der Commission können bei Feststellung ihrer eigenen Gewerbesteuerkapitalien und derjenigen ihrer Verwandten und Verschwägerten des ersten und zweiten Grades nicht mitwirken.