Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/085

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 14.
Darmstadt, den 16. Juli 1884.


Inhalt: Gesetz, die Einführung einer Kapitalrentensteuer betreffend.



Gesetz,
die Einführung einer Kapitalrentensteuer betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Nachdem für angemessen erachtet worden ist, zur Vervollständigung des Systems der directen Steuern des Großherzogthums eine Kapitalrentensteuer einzuführen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

I. Bestimmungen über die Steuerbarkeit.
Artikel 1.

      Der Reinertrag aus Kapitalvermögen, soweit solches nicht in Grundstücken, Gebäuden und gewerblichen Anstalten angelegt ist oder im eigenen landwirthschaftlichen oder der Gewerbsteuer unterworfenen eigenen gewerblichen Betriebe Verwendung findet, unterliegt der Kapitalrentensteuer.

Artikel 2.

      Der Kapitalrentensteuer sind hiernach unterworfen:

1) Die Zinsen oder Renten aus Anlehen des Deutschen Reiches, sowie aus Schuldbriefen deutscher und nicht deutscher Staaten, Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände.