Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/078

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 13.



      Die Mitglieder der Commission können bei Feststellung ihrer eigenen Steuerkapitalien und derjenigen ihrer Verwandten und Verschwägerten des ersten und zweiten Grades nicht mitwirken.
      Gegen die Beschlüsse der Einschätzungscommission ist der Vorsitzende berechtigt, die Berufung an die Landescommission (Art. 25) einzulegen.

Artikel 24.

      Jedem Steuerpflichtigen ist nach stattgefundener Abschätzung durch eine verschlossene Zuschrift die Einkommensklasse, zu welcher er eingeschätzt worden ist, bekannt zu machen.
      Findet sich der Steuerpflichtige durch die Einschätzung beschwert, so steht ihm dagegen innerhalb der ersten zwei Monate des Steuerjahrs, oder, wenn die Veranlagung im Laufe des Steuerjahrs erfolgt, innerhalb zwei Monaten nach Zustellung der Benachrichtigung die Reclamation an die Landescommission offen, welche bei dem Vorsitzenden der Einschätzungscommission unter der zur Beurtheilung der Sache nothwendigen Begründung schriftlich einzureichen ist. Er kann aber auch innerhalb der nämlichen Frist eine neue Beschlußfassung der Einschätzungscommission verlangen und durch schriftliche oder mündliche Verhandlungen, persönlich oder durch Vermittelung von Vertrauensmännern, welche der Einschätzungscommission angehören müssen, oder durch andere Beweismittel dieser Commission die Ueberzeugung von der vorgeblichen Ueberbürdung durch die erfolgte Abschätzung zu verschaffen suchen. Findet sich der Steuerpflichtige von der Entscheidung der Einschätzungscommission auf derartige Remonstration nicht befriedigt, so steht ihm immer noch das Recht zu, innerhalb vier Wochen nach erhaltenem Bescheid bei der Landescommission Reclamation zu erheben. Der Vorsitzende der Einschätzungscommission hat aber ebenfalls die Befugniß, gegen Entscheidungen der Commission zu Gunsten des remonstrirenden Steuerpflichtigen an die Landescommission Berufung einzulegen.

Artikel 25.

      Für das ganze Großherzogthum wird unter dem Vorsitze eines von dem Ministerium der Finanzen zu ernennenden Commissärs eine Landescommission gebildet. Dieselbe besteht aus neun, von den Provinzialausschüssen der drei Provinzen des Großherzogthums aus den Mitgliedern der Einschätzungscommissionen der betreffenden Provinz erwählten Mitgliedern. Jeder der drei Provinzialausschüsse erwählt zu der Landescommission drei Mitglieder, nebst zwei Ersatzmännern, welche für den Fall dauernder Verhinderung der ersteren einzutreten haben. Bei der Auswahl ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß auch in der Landescommission die verschiedenen Arten des Einkommens möglichst gleichmäßig vertreten werden. In Bezug auf die Zulässigkeit der Wahl gilt die im Art. 21 getroffene Bestimmung.