Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/072

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 13.



Artikel 12.

      Die im vorigen Artikel erwähnten Haushaltungsvorstände, sowie die Vorstände der Actiengesellschaften und der Commanditgesellschaften auf Actien verfallen, wenn sie den ihnen nach dem genannten Artikel, beziehungsweise nach Art. 4, obliegenden Verpflichtungen innerhalb der ihnen von der Bürgermeisterei oder Steuerbehörde gestellten Frist von mindestens 14 Tagen und nach nochmaliger fruchtloser Aufforderung nicht nachkommen, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben machen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung einer einmaligen Strafe von 5 bis 100 Mark.
      Umwandlung derselben in Freiheitsstrafen findet nicht statt.

Zweiter Abschnitt.
Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommensteuer erster Abtheilung.

Artikel 13.

      Jeder in der ersten Abtheilung Steuerpflichtige wird, mit Beachtung der in den Art. 15 bis 19 enthaltenen näheren Bestimmungen, nach Maßgabe des Gesammteinkommens (soweit es nach Art. 1 und 2 in Betracht kommt), welches ihm aus Grundeigenthum, aus Kapitalvermögen, aus Besoldungen und Pensionen, aus Pachtungen, Gewerbe und Handel und sonst aus dem Ertrag irgend einer gewinnbringenden Thätigkeit zuflieszt, unter Hinzurechnung von Bezügen und das Einkommen erhöhenden Vortheilen jeder Art, zu einer der nachfolgend mit Beifügung der Steuerkapitalien verzeichneten Einkommens- und Steuerklassen eingeschätzt.

Klasse
Einkommen
Steuerkapital
1 2600 bis weniger als 2900 Mark 280 Mark
2 2900 " " " 3200 " 315 "
3 3200 " " " 3600 " 360 "
4 3600 " " " 4000 " 410 "
5 4000 " " " 4500 " 465 "
6 4500 " " " 5000 " 530 "
7 5000 " " " 5500 " 595 "
8 5500 " " " 6000 " 665 "
9 6000 " " " 6500 " 735 "
10 6500 " " " 7000 " 805 "
11 7000 " " " 7500 " 875 "
12 7500 " " " 8000 " 945 "
13 8000 " " " 8500 " 1020 "
14 8500 " " " 9000 " 1090 "