Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/042
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Nr. 9.
Zulässige Einsenkungstiefe.
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Die in beladenem Zustande zulässige Einsenkungstiefe des vorstehend genannten Schiffes ist an
jeder Seite desselben an | <math>\left\{ \begin{align} \\ \\ \end{align} \right.</math> | zwei | <math>\left. \begin{align} \\ \\ \end{align} \right\}</math> | Stellen mit eisernen Klammern von 30 Centimeter Länge und |
drei |
4 Centimeter Höhe bezeichnet worden. Die vorderste Klammer auf jeder Seite trägt als Stempel der hiesigen Schiffsuntersuchungs-Commission die Buchstaben " ......" in einem Ringe und dahinter die oben angegebene Centnerzahl der Tragfähigkeit.
Von der Unterkante jeder Klammer abgerechnet beträgt in Centimetern
Bordfläche ... | ||||||
Ladehöhe ... | ||||||
Bodentiefe ... |
Zur sicheren Leitung des Schiffes muß sich nachbezeichnete Bemannung aus demselben befinden: