Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/042

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 9.


Zulässige Einsenkungstiefe.

      Die in beladenem Zustande zulässige Einsenkungstiefe des vorstehend genannten Schiffes ist an

jeder Seite desselben an <math>\left\{ \begin{align} \\ \\ \end{align} \right.</math> zwei <math>\left. \begin{align} \\ \\ \end{align} \right\}</math> Stellen mit eisernen Klammern von 30 Centimeter Länge und
drei

4 Centimeter Höhe bezeichnet worden. Die vorderste Klammer auf jeder Seite trägt als Stempel der hiesigen Schiffsuntersuchungs-Commission die Buchstaben " ......" in einem Ringe und dahinter die oben angegebene Centnerzahl der Tragfähigkeit.
      Von der Unterkante jeder Klammer abgerechnet beträgt in Centimetern

bis
vornen
mittschffs
hinten
rechts.
links.
rechts.
links.
rechts.
links.
Bordfläche ...
Ladehöhe ...
Bodentiefe ...

      Zur sicheren Leitung des Schiffes muß sich nachbezeichnete Bemannung aus demselben befinden: