Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/026
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Nr. 8.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
In Vertretung:[GWR 2]
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4) | das Gesetz vom 8. März 1864, die Einschreibung der den minderjährigen oder entmündigten Kindern an den Gütern ihrer Eltern zustehenden gesetzlichen Hypotheken betreffend, |
mit ihren durch die Reichs- und Landesgesetzgebung, insbesondere durch die Civilproceßordnung (§§ 709 und 810), die Concursordnung (§§ 39 ff.), das Einführungsgesetz zur Concursordnung (§§ 13-15) und das Hessische Ausführungsgesetz zur Civilproceßordnung und Concursordnung (Artikel 6, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 39-48 und Artikel 49 ff.) bewirkten Abänderungen nunmehr bezüglich der oben bezeichneten Orte Ruhlkirchen und Ohmes am 1. Juni 1884 mit allen gesetzlichen Wirkungen in Kraft treten sollen.
- Darmstadt, den 25. April 1884.
In Vertretung:[GWR 2]
Finger.
Dr. Linß.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)