Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/018
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Nr. 6.
B. Besondere Bestimmungen über die Prüfungen für die Stellen des Arbeits-Inspectors am Landeszuchthause, sowie der Werkmeister am Gefängnisse und am Arbeitshause.
§ 1.
§ 2.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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§ 1.
Die Prüfungscommission besteht aus einem Verwaltungsbeamten, als Vorsitzenden, und drei weiteren Mitgliedern, von denen eines dem Schulfach, eines dem Bau- oder einem sonstigen technischen Fach und eines dem Rechnungsfach angehören soll.
An den Prüfungen für Werkmeisterstellen nimmt das letztere Mitglied nicht theil.
Die Commission hat ihren Sitz in Darmstadt.
In der schriftlichen und darauf folgenden mündlichen Prüfung soll in den nachstehenden Gegenständen das dabei angegebene Maß von Kenntnissen und Fertigkeiten dargethan werden. | ||
1) | In der deutschen Sprache: | |
a. Fertigkeit, über einen angemessenen Gegenstand einen Aufsatz zu liefern, welcher Gewandtheit in richtiger Darstellung bewährt und dabei frei von gröberen orthographischen Fehlern ist. | ||
b. Anfertigung von Berichten über Dienstvorkommnisse und Dienstverrichtungen aus dem Geschäftskreis des Werkmeisters bezw. Arbeits-Inspectors, Entwürfe zu einfacheren Lieferungs- und Geschäftsverträgen, Gesuche an Behörden und dergleichen. | ||
2) | In der Mathematik sind im Allgemeinen diejenigen Kenntnisse nachzuweisen, welche in einer mehrklassigen Volksschule verlangt und erreicht werden, insbesondere also Kenntniß der Rechnungsarten mit gewöhnlichen und Decimalbrüchen, der einfachen und zusammengesetzten Regel de tri, einschließlich der Theilungs- und Gesellschaftsrechnung und der Zinsrechnung, ferner der ebenen und körperlichen Geometrie, insbesondere der Berechnung von einfachen regelmäßigen Flächen und Körpern. | |
3) | Auch in der Naturlehre hat der Bewerber diejenigen Kenntnisse nachzuweisen, welche in der Oberklasse einer mehrklassigen Volksschule nach § 11 der Verordnung vom 2. December 1874 über die Eintheilung der Volksschulen in Klassen und Abtheilungen etc. erreicht werden sollen. | |
4) | Im technischen Zeichnen wird erfordert: Darstellung einfacher Mobiliargegenstände und Geräthe, wie solche in den betreffenden Anstalten zur Anfertigung zu kommen pflegen. | |
5) | Im Gewerbewesen: | |
a. Kenntniß der Gewinnung, Bearbeitung und Benutzung der in den Strafanstalten zur Verwendung und Bearbeitung kommenden Rohstoffe und Begutachtung von solchen; | ||
b. Kenntniß der hauptsächlichsten Werkzeuge und einfachen Arbeits-Maschinen; | ||
c. Kenntniß der Herstellung von Fabrikaten auf dem Gebiete der Weberei, Möbelschreinerei, Küferei, Schlosserei, Klempnerei, Schuhmacherei und Schneiderei, Bast- und Strohflechterei etc. | ||
Alles dies mit besonderer Rücksicht und unter annähernder Beschränkung auf die in den betreffenden Anstalten eingeführten, bezw. möglicher Weise zur Einführung gelangenden Betriebe. Aspiranten für die Stelle des Arbeits-Inspectors haben weiter nachzuweisen: | ||
6) | im Rechnungswesen Kenntniß der allgemeinen Grundsätze, welche in der Instruction für fiscalische Kassebeamte vom 27. September 1854 enthalten sind. Hat der Aspirant für die Stelle eines Arbeits-Inspectors früher bereits die Werkmeisterprüfung abgelegt, so wird er nur noch im Rechnungswesen geprüft. |