Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/002

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 1.


sind, die Erfüllung der dort für die Bekleidung ähnlicher Stellen erforderlichen Vorbedingungen als gleichwerthig erachtet werden, wobei es dem Ermessen des Ministeriums anheimgegeben bleibt, im einzelnen Falle noch das Gutachten der Prüfungs-Commission einzuholen. In dem letzteren Falle kann die Prüfungs-Commission ihre Information durch ein mit dem Nachsuchenden abzuhaltendes Colloquium ergänzen.

§ 2.

      Zur Prüfung werden nur Solche zugelassen, welche

1) die Approbation als Arzt innerhalb des Deutschen Reichsgebiets erlangt,
2) mindestens 2 Jahre lang, nach erfolgter Approbation, die Heilkunde in der Privatpraxis, in einem Krankenhause oder im Militärdienst praktisch ausgeübt,
3) die Doctorwürde bei der medicinischen Facultät einer Deutschen Universität auf Grund einer besonderen, von der ärztlichen getrennten mündlichen Prüfung und einer gedruckten Dissertation erworben haben.

      Von dem Erforderniß ad 3 kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz dispensiren, wenn der Candidat durch anderweite fachliche Publikationen den Nachweis geliefert hat, daß er sich selbstständig wissenschaftlich beschäftigt habe.

§ 3.

      Die Prüfungen finden vor der von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz hierzu bestellten Prüfungs-Commission und zwar alljährlich einmal in den Herbstmonaten statt. Außerordentliche Prüfungen können im Bedürfnißfalle durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz ausgeschrieben werden.

§ 4.

      Die Gesuche der Candidaten um Zulassung zur Prüfung sind längstens bis zum 1. Sep- tember bei Unserem Ministerium einzureichen.
      Den Gesuchen sind beizulegen:

1) ein von dem Candidaten selbst geschriebener Lebenslauf;
2) der Approbationsschein;
3) beglaubigte Zeugnisse über die Erfordernisse des § 2 Ziff. 2;
4) das Doctordiplom und die Inaugural-Dissertation, eventuell andere fachwissenschaftliche Publikationen.

      Die Zulassung zur Prüfung und der Termin derselben werden den Candidaten durch den Vorsitzenden der Commission mitgetheilt.