Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/113

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
<<<Vorherige Seite
[112]
Nächste Seite>>>
[114]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 27.



§ 4.

      Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster B*) aus und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, unter thunlichster Schonung derselben, mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.
      Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten, ihr vorgelegten Exemplare nach dem im § 2 erwähnten Muster A aus und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.

§ 5.

      Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im § 1 bezeichneten Exemplare oder die im § 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 6. November 1883 oder die im § 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 6. November 1887 hergestellt worden sind.

§ 6.

      Die Verzeichnisse*) (§§ 2, 4) werden binnen sechs Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Zentralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht.

§ 7.

      Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben.

Berlin, den 3. November 1883.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.



      *) Die vorgeschriebenen Muster werden den betheiligten Ortspolizeibehörden durch die Gr. Kreisämter mitgetheilt werden.