Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/106
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Personen, welche die in dem § 35 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes hiervon Anzeige zu machen.
Den Kreisämtern steht zu:
1) | Ertheilung der in § 42b der Gewerbeordnung erwähnten Erlaubniß, |
2) | Ertheilung der Legitimationskarte nach § 44a der Gewerbeordnung, |
3) | Genehmigung des im letzten Absatz des § 56 der Gewerbeordnung bezeichneten Druckschriftenverzeichnisses, |
4) | Gestattung von Ausnahmen von dem Verbot des ersten Absatzes des § 56c der Gewerbeordnung, |
5) | Ertheilung des Wandergewerbescheines nach § 61 der Gewerbeordnung, und Versagung desselben nach § 57 Ziffer 5 der Gewerbeordnung, |
6) | Erlaß von Verfügungen auf Grund der §§ 60 Absatz 2, 60b und 62 Absatz 4 der Gewerbeordnung, |
7) | Ertheilung der im § 62 Absatz 1 der Gewerbeordnung erwähnten Erlaubniß. |
Wenn das Kreisamt Anstand nimmt:
1) die Erlaubniß in § 42b,
2) die Legitimationskarte nach § 44a,
3) die Genehmigung des in § 56 erwähnten Druckschriftenverzeichnisses,
4) den Wandergewerbeschein nach den §§ 57 pos. 1, 2, 3 und 4,
5) die Erlaubniß in § 62 Absatz 2
zu ertheilen, oder der Ansicht ist, daß Grund vorliegt,
6) die Erlaubniß in § 42b,
7) die Legitimationskarte nach § 44a,
8) den Wandergewerbeschein nach § 58, oder die Ausdehnung desselben nach § 60 Absatz 3,
9) die Erlaubniß in § 62 Absatz 2
zurückzunehmen, oder
10) den Gewerbebetrieb nach § 59a
zu untersagen, so ist die Sache dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorzulegen.