Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/095
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 22.
Darmstadt, den 24. October 1883.
Inhalt: Gesetz, die Errichtung einer stehenden Brücke über den Main bei Kostheim betreffend.
Gesetz,
die Errichtung einer stehenden Brücke über den Main bei Kostheim betreffend.
Art. 1.
Art. 2.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ Beilagen: | |
<<<Vorherige Seite [094] |
Nächste Seite>>> [096] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
die Errichtung einer stehenden Brücke über den Main bei Kostheim betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die Staatsregierung wird ermächtigt, auf Staatskosten eine stehende Brücke über den Main bei Kostheim aufzuführen und hierfür den Betrag von Neunhundert Neunzigtausend Mark zu verwenden.
Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Staatscredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in demjenigen Nominalbetrage,