Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/090

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 21.

      Das Verfahren vor der entscheidenden Disciplinarbehörde steht im Sinne des § 63 der erwähnten Gebührenordnung dem Verfahren vor der Strafkammer gleich.

§ 2.

      Die Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte in §§ 2-7, 10 bis 12, 41, 47, 76-90, 93, 94 finden entsprechende Anwendung auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts auch in denjenigen zur streitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Prozeßordnungen nicht Anwendung finden.

§ 3.

      Drei Zehntheile der in den §§ 13-18 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen betrifft.
      Für das Verlangen der Einschreibung des durch Anordnung der Zwangsveräußerung begründeten Hypothektitels erhält der Rechtsanwalt keine besondere Gebühr.
      Die Bestimmungen der §§ 30 Nr. 2, 31 und 35 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte finden bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entsprechende Anwendung.

§ 4.

      Für den Antrag auf Wiederversteigerung (Artikel 149 des Gesetzes, die Ausführung der Deutschen Civilprozeßordnung und Konkursordnung betreffend, vom 4. Juni 1879) einschließlich aller weiteren Thätigkeit bis zum Schlusse des durch den Antrag eingeleiteten Verfahrens erhält der Rechtsanwalt zwei Zehntheile der Sätze des § 9 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte.

§ 5.

      Für die Vertretung in dem Vertheilungsverfahren auf Grund der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sowie in den im Artikel 175 des Gesetzes, die Ausführung der Deutschen Civilprozeßordnung und Konkursordnung betreffend, vom 4. Juni 1879 bezeichneten Fällen erhält der Rechtsanwalt die in § 39 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte festgesetzte Gebühr.

§ 6.

      Für die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen, sowie des Verbots der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks (Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes, die Ausführung der Deutschen Civilprozeßordnung und Konkursordnung betreffend, vom 4. Juni 1879) erhält der Rechtsanwalt zwei Zehntheile der Sätze des § 9 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
      Für die Aufhebung der Vollziehungsmaßregel steht dem Rechtsanwalt keine Gebühr zu.