Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/074
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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§ 27.
Ueber Zulassung der in § 4 Absatz 3, Absatz 4 Ziffer 1 und 2, § 20 Absatz 4 und 6, § 23 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen Landes-Zentralbehörde (§ 1).
§ 28.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. November 1883 in Kraft.
Diejenigen Kandidaten, welche bereits vor dem 1. Dezember 1883 die ärztliche Vorprüfung bestanden haben, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie auch nur die Erfüllung der nach den bisherigen Vorschriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen nachweisen.
Alle früheren, dieser Bekanntmachung entgegenstehenden Bestimmungen über die ärztliche Prüfung sind aufgehoben.
Nachdem Herr .......... .......... aus .......... am ...... ten .......... 18 .....
die Prüfung vor der ärztlichen Prüfungscommission zu .......... mit dem Prädicat "...................."
bestanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation als Arzt mit der Geltung vom bezeichneten Tage ab für das Gebiet des Deutschen Reichs gemäß § 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. ertheilt.
.................... , den .......... ten .................... 18 .....
Approbation
- für
..............................
- als
- Arzt.
Berlin, den 2. Juni 1883.
In Vertretung: v. Boetticher.