Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/070
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Nr. 17.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Ablauf der sieben Tage erfolgenden Todes des Kranken eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet der dem Kandidaten überwiesene Kranke vor Ablauf der sieben Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat. Gelegentlich der Krankenbesuche hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine Fähigkeit in der Erkenntniß und Beurtheilung der inneren Krankheiten, namentlich mit Einschluß der Kinderkrankheiten und der Geisteskrankheiten, nachzuweisen; | |
2. | in einem besonderen Termin in Gegenwart eines Examinators einige Ausgaben zu Arzneiverordnungen schriftlich zu lösen, zu mehreren von dem Examinator bestimmten Arzneisubstanzen die Maximaldosen aufzuzeichnen und mündlich darzuthun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie die für einen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. Dieser Prüfungsabschnitt kann einem dritten Examinator übertragen werden. |
In Betreff der Besuche, denen die Examinatoren beizuwohnen haben, der Besprechung der Krankheitsberichte und in Betreff der Zuweisung der Kranken finden die Bestimmungen des § 10 A entsprechende Anwendung. Jedem Prüfungstermin sind höchstens drei Kandidaten zu überweisen. | |
VI. | Die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung wird von zwei Examinatoren in einer öffentlichen Gebäranstalt abgehalten. Der Kandidat hat: |
1 a. | eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder im Behinderungsfalle in Gegenwart eines Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen; bei normaler Geburt und auf Erfordern auch bei normwidriger Geburt die nothwendige Hülfe einschließlich der etwaigen Operationen selbst zu leisten, sowie auch nach Beendigung der Geburt im Laufe der nächsten 24 Stunden zu Hause einen kritischen Bericht anzufertigen und solchen, mit Datum und Unterschrift versehen, am anderen Tage dem betreffenden Examinator zu übergeben; |
1 b. | die Wöchnerin im Laufe der nächsten sieben Tage täglich zweimal zu besuchen, dabei den Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen, sowie auf die etwaigen Krankheiten beider zu vervollständigen, während dieser Zeit noch seine Fähigkeit in der Diagnose der Schwangerschaft, des Wochenbetts und der Frauenkrankheiten vor demselben Examinator zu bekunden und im Falle des vor Ablauf der sieben Tage erfolgenden Todes der Entbundenen eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet die dem Kandidaten überwiesene Wöchnerin vor Ablauf der sieben Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat eine andere Wöchnerin zu übernehmen hat; |
2. | in einem besonderen Termin in Gegenwart beider Examinatoren seine Bekanntschaft mit denjenigen Operationen nachzuweisen, welche wissenschaftlich anerkannt sind, sodann am Phantom die Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen zu stellen, die Entbindung durch die Wendung auszuführen und seine Fertigkeit im Gebrauche der Zange darzulegen. |