Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/068

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 17.



2. ein von ihm selbst gefertigtes anatomisches Präparat zu erläutern und demnächst über eine Aufgabe aus der Knochenlehre, sowie über eine Aufgabe entweder aus der Eingeweide- oder der Nerven- oder der Gefäßlehre an den ihm vorgelegten Präparaten Auskunft zu geben;
3. ein mikroskopisch-anatomisches Präparat anzufertigen und zu erklären und eine histologische Ausgabe zu lösen.
§ 7.
II. In der physiologischen Prüfung hat der Kandidat seine Kenntnisse an zwei Aufgaben mündlich nachzuweisen.
§ 8.
III. In der Prüfung über pathologische Anatomie und allgemeine Pathologie muß der Kandidat sich befähigt zeigen,
1. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen zu machen und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen;
2. ein oder mehrere pathologisch-anatomische Präparate, darunter jedenfalls eines mit Hülfe des Mikroskops, zu erläutern und demnächst je eine Ausgabe aus der allgemeinen Pathologie und aus der pathologischen Anatomie zu erledigen.
§ 9.
      Jeder der Prüfungsabschnitte I bis III, sowie der Prüfungsabschnitt VII (§§ 6 bis 8 und 13) wird von einem Examinator abgehalten. In keinem Abschnitt dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden.
§ 10.
IV. Die chirurgisch-ophthalmiatrische Prüfung umfaßt vier Theile, von denen drei die Chirurgie im Allgemeinen, einer die Augenheilkunde insbesondere betreffen.
A. Die drei chirurgischen Theile dieses Prüfungsabschnitts werden von zwei Examinatoren in der chirurgischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten. Der Kandidat hat
1a. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Krankheitsfalles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist;
1b. beide ihm überwiesene Kranke im Laufe der nächsten sieben Tage täglich wenigstens einmal, auf Erfordern des Examinators auch zweimal täglich zu besuchen, im Anschluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankenjournals zu beschreiben und im Falle des vor Ablauf der sieben Tage erfolgenden Todes des Kranken eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben.

      Scheidet der dem Kandidaten überwiesene Kranke vor Ablauf der sieben Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat.