Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/036

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 10.



Königlich Preußische Regierung im Interesse des Schifffahrtsbetriebs und der Flößerei auf der kanalisirten Stromstrecke gegründete Einwendungen dagegen erhebt.

Artikel XI.

      Die Anstellung, Beaufsichtigung und Disciplinar-Behandlung der Beamten für die auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegenen Kanalisirungs-Anlagen erfolgt durch die zuständigen Königlich Preußischen Behörden und nach Maßgabe der Preußischen Vorschriften; im Uebrigen aber sind diese Beamten den Gesetzen und Behörden des Großherzoglich Hessischen Staates unterworfen.

Artikel XII.

      Die Handhabung der im Artikel IX bezeichneten Anordnungen innerhalb der Kanalisirungsanlagen auf Großherzoglich Hessischem Gebiete erfolgt durch Königlich Preußische Beamte, welche auf Präsentation der Königlich Preußischen Verwaltung von der zuständigen Großherzoglich Hessischen Behörde für die Ausübung dieser Function in Pflicht zu nehmen sind.
      Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der fraglichen Stromstrecke den betreffenden Großherzoglich Hessischen Organen ob. Dieselben werden den Königlich Preußischen Beamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.

Artikel XIII.

      Die Königlich Preußische Regierung wird der Großherzoglich Hessischen Regierung die Fortführung der Kanalisirung des Mains oberhalb Frankfurt und namentlich den unentgeltlichen Anschluß an die Kanalisirungswerke bei dieser Stadt gestatten, sofern gegen die Art der Ausführung des Unternehmens nach dem ihr zur Prüfung mitzutheilenden Project Bedenken nicht geltend zu machen sein werden. Es sollen alsdann die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags auch im Uebrigen auf dieses Unternehmen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung finden, daß eine Erhebung von Abgaben für die Benutzung der Anlagen nicht erfolgen darf, so lange solche Abgaben auf der Strecke des Mains unterhalb Frankfurt nicht erhoben werden.

Artikel XIV.

      Die Ratificationen dieser Uebereinkunft sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
      Dessen zu Urkund ist diese Uebereinstimmung vierfach ausgefertigt, von den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.

So geschehen und vollzogen:

Berlin, der 1. Februar 1883.
(L. S.) (gez.) Neidhardt. (L. S.) (gez.) v. Hatzfeldt.
(L. S.) (gez.) Frhr. v. Raesfeldt. (L. S.) (gez.) Frhr. v. Türckheim.



Schluß-Protokoll.
Verhandelt Berlin, den 1. Februar 1883.

Bei der heute erfolgten Unterzeichnung der Uebereinkunft über die Kanalisirung des unteren Mains sind noch folgende Erklärungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt worden: