Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/026
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Bescheinigung des bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungsformular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr lediglich dem Absender und Empfänger überlassen.
V. Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den Absendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen Frankos für letztere.
VI. Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen selbst, sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung etc., wird nicht geleistet. Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so wird für dieselbe in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen Gewähr geleistet.
11. Der § 21 erhält folgende Fassung: | |
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. |
I. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichung besonders hervorzuhebende Vermerke: "durch Eilboten", "durch besonderen Boten", "besonders zu bestellen", "sofort zu bestellen". Bezeichnungen wie "cito, citissime, dringend, eilig" etc. bleiben unberücksichtigt. |
II. Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender unter dem Vermerk "durch Eilboten" etc. hinzuzufügen: "Bote bezahlt". Bei Packeten ist letzterer Vermerk auf der Sendung selbst zu wiederholen.
III. Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts- oder im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts wohnen, ist die Eilbestellung ausgeschlossen; desgleichen bei Sendungen mit Zustellungsurkunden.
IV. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Nachnahmebriefe) werden den Eilboten stets mitgegeben. Dasselbe gilt von Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen, sowie von Packeten ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und von Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, soweit nicht zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei schwereren Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung der Empfänger nur auf die Packetadresse bz. den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist indeß berechtigt, die bezeichneten Gewichts- und Werthgrenzen allgemein oder für bestimmte Orte, dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die im Absatz V festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Werthsendungen und um Postanweisungen handelt, die Eilbestellung für die Dauer der Nachtstunden beschränken.
V. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Postanstalten,
und zwar: