Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/023
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 9.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ Beilagen: | |
<<<Vorherige Seite [022] |
Nächste Seite>>> [024] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
5. Als neuer Paragraph tritt zwischen § 13 und 14: | |
I. Gegen die für Drucksachen im § 13 Abs. VIII. festgesetzte ermäßigte Taxe können ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs, oder mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zu Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. | Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene Schriftstücke. |
II. Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die Bestimmungen des § 13 Abs. IV, V und VI Anwendung finden, muß unter der Aufschrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen. | |
III. Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u.s.w. keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze handschriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten etc. Zetteln beigefügt oder eingeklebt sind. | |
IV. Hektographien etc., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Portoermäßigung ausgeschlossen. | |
6. Im § 16, "Postanweisungen" betreffend, erhalten die Absätze III und IV folgende Fassung: | |
III. Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung des Adreßraumes und des Abschnitts der von der Post bezogenen Formulare ganz oder theilweise durch den Druck bewirken zu lassen. | |
IV. Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden in Mengen von mindestens 20 Stück zum Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postanweisungen wird nur der Betrag des Stempels erhoben. | |
7. Der § 17, "Telegraphische Postanweisungen" betreffend, erhält folgende anderweite Fassung: | |
I. Die Ueberweisung der auf Postanweisungen eingezahlten Beträge kann auf Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, vorausgesetzt, daß zwischen der Postanstalt am Ausgabeort und der Postanstalt am Bestimmungsorte oder doch auf einem Theil des Weges eine telegraphische Verbindung besteht. | |
II. Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. | |
III. Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden Reichs-Telegraphenanstalt als Einschreibesendung portopflichtig zugeführt. |