Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/003
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Nr. 1.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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1) wenn der Werth des Gegenstands ermittelt ist, 2/10 der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes, jedoch nicht über 20 M; | ||
2) wenn der Werth des Gegenstands nicht ermittelt ist, eine feste Gebühr von einer Mark. | ||
II. | Die mit der Erledigung des Ersuchens verbundenen baaren Auslagen sind in allen unter I bezeichneten Fällen in Aufrechnung zu bringen. Porto und Schreibgebühren (soweit letztere nach § 1 Absatz 2 der Verordnung "die Gerichts-Kosten und Gebühren betreffend" vom 18. Januar 1882 überhaupt in Ansatz kommen können) sind jedoch nur dann zu berechnen, wenn außerdem noch sonstige Kosten entstanden sind. | |
III. | Die bestehenden Vereinbarungen mit anderen Staaten bleiben unberührt. |
- Darmstadt, am 6. Januar 1883.
v. Starck.
Kolb.