Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B073

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 10.


Darmstadt, den 13. Mai 1882.



Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Herstellung einer allgemeinen Berufsstatistik betreffend. - 2) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bezahlung des Gehalts des Rabbinen zu Offenbach für das Jahr 1882/83 betreffend. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1882/83 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Bingen. - 4) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1882/83 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Bingen. - 5) Uebersicht der in den Voranschlägen vom 1. April 1882 bis Ende März 1883 vorgesehenen Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Offenbach. - 6) Uebersicht der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Worms für 1882/83. - 7) Abwesenheitserklärung. - 8) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 9) Dienstnachrichten. - 10) Concurrenzeröffnungen.



Bekanntmachung,
die Herstellung einer allgemeinen Berufsstatistik betreffend.


      Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 13. Februar 1882, die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882 betreffend (Reichsgesetzblatt Seite 9), und der zur Ausführung desselben vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 48) wird hiermit vorgeschrieben:

§ 1.

      Die allgemeine Erhebung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung findet in Verbindung mit einer Erhebung der landwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe am 5. Juni 1882 statt.

§ 2.

      Die Erhebung erfolgt gemeindeweise unter Leitung der Großherzoglichen Kreisämter. Ihre unmittelbare Ausführung liegt der Gemeindebehörde ob, welche, unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit, dafür eine besondere Zählungscommission (in großen Gemeinden auch mehrere Zählungs-Commissionen) einsetzen kann.

§ 3.

      Für die Erhebung ist die Gemeinde in räumlich begrenzte Zählbezirke einzutheilen. Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk.
      Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, dem die Austheilung und die Wiedereinsammlung der Zählformulare obliegt.