Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B052
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Beilage Nr. 7.
Bekanntmachung,
den achten Nachtrag zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Achter Nachtrag
zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft.
Zusatz zu § 5.
Bekanntmachung,
die Aufbringung des Bedürfnisses der Großherzoglichen Landes-Brandversicherungsanstalt für 1881 betreffend.
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den achten Nachtrag zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.
Nachdem die Hessische Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft in ihrer General-Versammlung vom 22. April 1875 Abänderung des § 5 der Statuten beschlossen und der desfallsige achte Nachtrag zu den Statuten die Allerhöchste Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs erhalten hat, so wird hiermit derselbe zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, am 29. März 1882.
Schleiermacher.
Moyat.
zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft.
Zusatz zu § 5.
Das Actienkapital der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft ist in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 22. Januar 1882 um vier Millionen Mark, sonach auf 84 Millionen Mark, erhöht worden.
die Aufbringung des Bedürfnisses der Großherzoglichen Landes-Brandversicherungsanstalt für 1881 betreffend.
Das Bedürfniß der Großherzoglichen Brandversicherungskasse aus dem Jahre 1881 berechnet sich folgendermaßen: