Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B027
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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7) Wird eine Pension ganz oder theilweise abgetreten, oder von einem Gericht oder einer andern Behörde eine Beschlagnahme ganz oder theilweise erwirkt, so verliert die Pensionärin die Pension und fällt dieselbe bis zur Zurücknahme der Abtretung oder Beschlagnahme zurück. Das Staatsministerium kann jedoch den Betrag dieser Pension alljährlich oder von Zeit zu Zeit zur Unterstützung der Pensionärin verwenden.
8) Von den Zinsen des Stiftungskapitals sind alljährlich 172 Mark, sowie diejenigen Beträge, welche nicht zur Ertheilung einer vollständigen Pension ausreichen, und diejenigen Theile einer Pension, die wegen Heimfalls derselben vor dem Ende des Jahres nicht bezahlt werden, zum Kapital zu schlagen.
9) Sollte das Kapital der Stiftung eine Schmälerung erleiden, so ist beim Heimfall von Pensionen keine neue Pension zu verleihen, bis das Kapital wieder bis zur höchsten Höhe, die es jemals gehabt hat, vollständig ergänzt ist. Der Berechnung des Kapitalstocks soll der Nennwerth der vorhandenen Werthpapiere zu Grunde gelegt werden.
10) Die Stiftung genießt die Rechte einer milden Stiftung.