Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B027

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Beilage Nr. 4.


      7) Wird eine Pension ganz oder theilweise abgetreten, oder von einem Gericht oder einer andern Behörde eine Beschlagnahme ganz oder theilweise erwirkt, so verliert die Pensionärin die Pension und fällt dieselbe bis zur Zurücknahme der Abtretung oder Beschlagnahme zurück. Das Staatsministerium kann jedoch den Betrag dieser Pension alljährlich oder von Zeit zu Zeit zur Unterstützung der Pensionärin verwenden.
      8) Von den Zinsen des Stiftungskapitals sind alljährlich 172 Mark, sowie diejenigen Beträge, welche nicht zur Ertheilung einer vollständigen Pension ausreichen, und diejenigen Theile einer Pension, die wegen Heimfalls derselben vor dem Ende des Jahres nicht bezahlt werden, zum Kapital zu schlagen.
      9) Sollte das Kapital der Stiftung eine Schmälerung erleiden, so ist beim Heimfall von Pensionen keine neue Pension zu verleihen, bis das Kapital wieder bis zur höchsten Höhe, die es jemals gehabt hat, vollständig ergänzt ist. Der Berechnung des Kapitalstocks soll der Nennwerth der vorhandenen Werthpapiere zu Grunde gelegt werden.
      10) Die Stiftung genießt die Rechte einer milden Stiftung.

Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Kirchen- und Schulbaufonds für die Provinz Rheinhessen für das Jahr 1878.
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Pfennig 5.svg
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A. Einnahme.
1) Kassevorrath aus vorhergehenden Jahren
250
42
2) Kapitalzinsen.
§ 1. Von angekauften Obligationen
4,316
52
Betrag der Kapitalien Ende 1878
101,485 Mark 5.svg 62 Pfennig 5.svg
§ 2. Von ausgeliehenen Kapitalien
23,533
48
Betrag der Kapitalien Ende 1878
514,103 Mark 5.svg 80 Pfennig 5.svg
§ 3. Von ausstehenden Kapitaleinschüssen
183
08
28,033
08
Betrag der Kapitalien Ende 1878
3,661 Mark 5.svg 55 Pfennig 5.svg
3) Zurückempfangene Kapitalien.
§ 1. Von angekauften Obligationen
31,237
71
§ 2. Von ausgeliehenen Kapitalien
27,124
89
§ 3. Von ausstehenden Kapitaleinschüssen
68
93
58,431
53
Gesammtsumme der Einnahmen
86,715
03
B. Ausgabe.
4) Zuschüsse aus vorderen Jahren an unbemittelte Gemeinden.
§ 1. Gewöhnliche:
Kreis Alzey.
Gemeinde Zotzenheim
200
-
Gemeinde Siefersheim
600
-
zu übertragen
800
-