Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/203
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 26.
Darmstadt, den 29. December 1882.
Inhalt: Verordnung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend.
Verordnung,
die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend.
§ 1.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
<<<Vorherige Seite [202] |
Nächste Seite>>> [204] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 17. October 1868, den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betreffend, verordnen Wir hiermit, wie folgt:
Unter Mineralölen im Sinne gegenwärtiger Verordnung sind zu verstehen: rohes und raffinirtes Petroleum, Destillate des Petroleums, aus Torf, Braunkohlen, Steinkohlen, Schieferkohlen oder Kohlentheer bereitete Oele, sowie Mischungen der vorgenannten Oele unter sich oder mit anderen Stoffen.