Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/198

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 25.


§ 2.

      Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Dienststellen können auch durch einstweilig in Ruhestand versetzte Civildiener, sowie durch Militärpersonen im Offciersrange, welchen beim Ausscheiden aus dem activen Dienste die Aussicht auf Anstellung im Civildienste verliehen werden ist, besetzt werden.

§ 3.

      Die Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind - § 12 der Grundsätze - sind in Spalte 3 des Verzeichnisses aufgeführt. Diesen Behörden liegt auch die Führung der Anwärterlisten ob.

§ 4.

      Von der erfolgten Anstellung ist denjenigen Behörden Kenntniß zu geben, in deren Listen der angestellte Militäranwärter außerdem notirt ist. Die Militäranwärter sind verpflichtet, diejenigen Anstellungsbehörden namhaft zu machen, bei welchen sie notirt sind.

§ 5.

      Die dem Hessischen Staat angehörigen oder aus der Großherzoglich Hessischen (25.) Division hervorgegangenen Stellenanwärter können vor allen übrigen berücksichtigt werden.

§ 6.

      Die Controle über die Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen wird von den betreffenden Ministerien geführt.

§ 7.

      Die Verordnung vom 25. April 1873, die Civilversorgung und Civilanstellung der Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts betreffend, ist aufgehoben.

      Darmstadt, den 9. December 1882.

Aus Allerhöchstem Auftrage:

Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Dr. Breidert.