Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/193
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Nr. 23.
§ 7.
§ 8.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
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Bei Berufung nichthessischer Staatsangehöriger in den Schuldienst kann mit Genehmigung des unterzeichneten Ministeriums eine Aversionalsumme für Umzugskosten festgesetzt werden.
Vorstehende Bestimmungen finden Anwendung auf die Umzüge, welche nach dem 1. Januar 1883 eintreten werden.
Das Regulativ vom 10. April 1854, die Vergütung der Ueberzugskosten der Schullehrer betreffend, ist von diesem Tage an aufgehoben.
Darmstadt, 15. November 1882.
v. Starck.
Achenbach.