Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/187
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Bekanntmachung, die Hinterlegung von Depositen bei der Hauptstaatskasse betreffend. |
Hinterlegung von Depositen bei der Hauptstaatskasse betreffend.
Durch § 7 der Verordnung vom 9. September 1879, die gerichtlichen Hinterlegungen betreffend, und durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1882, die Hinterlegung von Depositen, Cautionen und Privat-Kapitalien bei der Hauptstaatskasse betreffend, ist der Erlaß von Bestimmungen vorbehalten worden, nach welchen für die Folge die durch Verfügung der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden veranlaßten Hinterlegungen von baarem Geld bei der Hauptstaatskasse eingezahlt, verzinst und zurückbezahlt werden können. Es wird in dieser Beziehung nunmehr das Folgende bestimmt:
1) Die in baarem Geld durch die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden veranlaßten Hinterlegungen bei der Hauptstaatskasse können in Beträgen von 200 an erfolgen, und wird über Einnahme und Ausgabe derselben besondere Rechnung gestellt. Der Staat haftet dem zum Empfang des Geldes Berechtigten für das Kapital und für die etwaigen Zinsen.
2) Die hinterlegten Beträge werden bis auf Weiteres mit zwei vom Hundert verzinst. Der hier bestimmte Procentsatz kann jederzeit durch uns erhöht oder herabgesetzt werden. Die Verzinsung hinterlegten Geldes ist mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Beginn der Verzinsung an gerechnet, einzustellen.
3) Die hinterlegten Beträge werden nur von 200 an und höher nur in so weit verzinst, als sie mit Hundert theilbar sind.