Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/158

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 19.


Zulässige Einsenkungstiefe.



      Die in beladenem Zustande zulässige Einsenkungstiefe des vorstehend genannten Schiffes ist an jeder Seite desselben an zwei/drei Stellen mit eisernen Klammern von 30 Centimeter Länge und 4 Centimeter Höhe bezeichnet worden. Die vorderste Klammer auf jeder Seite trägt als Stempel der hiesigen Schiffsuntersuchungs-Commission die Buchstaben "Mz" in einem Ringe und dahinter die oben angegebene Centnerzahl der Tragfähigkeit.
      Von der Unterkante jeder Klammer ab gerechnet beträgt in Centimetern:

die
vornen
mittschiffs
hinten
rechts
links
rechts
links
rechts
links
      Bordfläche

      Ladehöhe

      Bodentiefe





      Zur sicheren Leitung des Schiffes muß sich nachbezeichnete Bemannung auf demselben befinden: