Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/143
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 17.
Darmstadt, den 26. August 1882.
Bekanntmachung,
betreffend die Versehung des Sicherheitsdienstes im Großherzogthum durch das Großherzogliche Gendarmerie-Corps.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Bekanntmachung, betreffend die Versehung des Sicherheitsdienstes im Großherzogthum durch das Großherzogliche Gendarmerie-Corps. |
betreffend die Versehung des Sicherheitsdienstes im Großherzogthum durch das Großherzogliche Gendarmerie-Corps.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben Allergnädigst zu befehlen geruht, daß mit Wirkung vom 1. October l. J. an der § 11 des Dienstreglements für das Großherzogliche Gendarmerie-Corps vom 8. Mai 1880, publicirt durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 14. Mai 1880, Regierungsblatt Seite 95, abzuändern ist und folgende Fassung zu erhalten hat:
- "Nach mehrjährigem ausgezeichnetem Dienst im Gendarmerie-Corps kann der Gendarm nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den Civilversorgungsschein erhalten, durch welchen er einen vorzugsweisen Anspruch auf Anstellung in den betreffenden Stellen des Civildienstes erwirbt.
Der Civilversorgungsschein kann solchen Gendarmen ertheilt werden, welche als ehemalige Unteroffiziere nach mindestens neunjährigem activem Dienst im Heere oder in der Marine in das Gendarmerie-Corps eingetreten und hier als Invaliden ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine zugebrachten
- "Nach mehrjährigem ausgezeichnetem Dienst im Gendarmerie-Corps kann der Gendarm nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den Civilversorgungsschein erhalten, durch welchen er einen vorzugsweisen Anspruch auf Anstellung in den betreffenden Stellen des Civildienstes erwirbt.