Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/134
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Wer sich zur Prüfung meldet, hat nachzuweisen:
a) | daß er sich bisher gut geführt hat, | ||
b) | daß er während zweier Jahre ohne Unterbrechung bei einem patentisirten Rheinschiffer die Rheinschifffahrt erlernt, ferner drei Jahre auf der Stromstrecke, für welche er patentisirt sein will, als Schiffsgeselle gedient und mindestens ein Jahr lang als Gehülfe eines patentisirten Steuermanns sich zu diesem Beruf gehörig befähigt hat. |
Bewerber um Floßsteuermanns-Patente haben den Nachweis zu führen, daß sie fünf Jahre hindurch im Dienste eines Floßführers den Rhein befahren haben und mindestens ein Jahr lang als Gehülfe eines patentisirten Floßsteuermanns thätig waren.
Die Nachweise sind
ad a durch Zeugniß der zuständigen Polizeibehörde, | ||
ad b durch Vorlage des Schiffsdienstbuchs |
zu führen.
Die Bewerber sind außerdem gehalten, sich vor ihrem Eintritt in die Stellung als Gehülfen eines patentisirten Steuermanns bei dem Großherzoglichen Hafencommissär zu Mainz behufs Eintragung in das von demselben zu führende Register zu melden.
Für die Prüfung dürfen keine Gebühren, sondern nur die baaren von dem Bewerber zu erstattenden Auslagen berechnet werden.
Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob der Bewerber
a) | mit den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vertraut ist, | ||
b) | nach dem jeweiligen Pegelstande die Wasserhöhe in den Untiefen der Strecke, für welche er ein Patent nachsucht, bestimmen kann, | ||
c) | mit der Lage und Richtung der Felsen und Gründe auf dieser Strecke genau bekannt ist und weiß, bei welchem Wasserstande dieselben zu befahren oder zu vermeiden sind und weicher Weg im letzteren Falle eingehalten werden muß, | ||
d) | das Verhältniß des Wasserstandes im Thalwege zu jenem im Bergwege kennt und weiß, unter welchen Umständen und an welchen Stellen aus dem einen in den anderen übergegangen werden maß. |
Ueber das Ergebniß der Prüfung wird von der Commission eine Verhandlung aufgenommen und gleichzeitig der Steuermann oder der Schiffer - bezw. der Floßsteuermann - bestimmt, unter dessen Aufsicht der Bewerber behufs Nachweises seiner praktischen Befähigung eine Probefahrt zu machen hat.