Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/132
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Nr. 14.
Bekanntmachung,
die Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer, sowie der Rechner von Kirchen und Stiftungen betreffend.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
In Vertretung:
Knorr.
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die Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer, sowie der Rechner von Kirchen und Stiftungen betreffend.
Nachdem in Betreff der Zulassung der Posteinlieferungsscheine als Belege an Stelle von Quittungen im Gemeinde- und Kirchenrechnungswesen folgender Zusatz zu dem § 82 der Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer vom 4. December 1877, beziehungsweise zu dem § 71a. der Instruction zur Geschäftsführung der Rechner von Kirchen, Stiftungen und Schulen vom 18. September 1835:
- Zahlungen auf Forderungen bis zu 50 Mart, welche nach gesetzlichen Bestimmungen innerhalb 2 Jahren verjähren und an auswärtige Privatempfänger durch Posteinzahlung bezahlt worden sind, können durch die betreffenden Posteinlieferungsscheine beurkundet werden.
- Zahlungen auf Forderungen bis zu 50 Mart, welche nach gesetzlichen Bestimmungen innerhalb 2 Jahren verjähren und an auswärtige Privatempfänger durch Posteinzahlung bezahlt worden sind, können durch die betreffenden Posteinlieferungsscheine beurkundet werden.
beschlossen worden ist, so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 29. Juli 1882.
In Vertretung:
Knorr.
Köhler.