Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/107
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Nr. 8.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Scholz.
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III. Der Vorschrift unter Ziffer 7 der Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung der Reichsstempelabgaben (Central-Blatt S. 305 unter B.) tritt als Absatz 2 folgende Bestimmung hinzu:
- "Auf diejenigen Amtsstempel, welche zur Abstempelung von mit Stempelmarken zu versehenden Formularen zu Schlußnoten etc. verwendet werden, finden die im ersten Absatz gegebenen Bestimmungen nicht Anwendung. Zu solchen Abstempelungen dürfen, vorbehaltlich der Seitens der Landesregierungen gestatteten vorläufigen Ausnahmen, nur solche Stempel benutzt werden, welche sich von den übrigen bei der betreffenden Steuerstelle in Gebrauch befindlichen Amtsstempeln im Abdruck erkennbar unterscheiden."
- "Auf diejenigen Amtsstempel, welche zur Abstempelung von mit Stempelmarken zu versehenden Formularen zu Schlußnoten etc. verwendet werden, finden die im ersten Absatz gegebenen Bestimmungen nicht Anwendung. Zu solchen Abstempelungen dürfen, vorbehaltlich der Seitens der Landesregierungen gestatteten vorläufigen Ausnahmen, nur solche Stempel benutzt werden, welche sich von den übrigen bei der betreffenden Steuerstelle in Gebrauch befindlichen Amtsstempeln im Abdruck erkennbar unterscheiden."
Berlin, den 16. März 1882.
In Vertretung: Scholz.