Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/104
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Nr. 7.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
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2) Vom 10. Juni d. J. an müssen die ohne Beisein des Fischers in offenen Fischwassern zum Fang aueliegenden Fischerzeuge mit einer an denselben befestigten kleinen Tafel von hartem, dauerhaftem Material (Holz, Blech, Zink oder dergleichen) versehen sein, auf welcher mit der Nässe und der Witterung widerstehender Schrift der Name und Wohnort des Fischers, dem die Fischzeuge gehören, deutlich zu verzeichnen ist.
Darmstadt, am 3. April 1882.
v. Starck.
Rautenbusch.