Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/099

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 7.


       V. Im Gebiet der Weser:
a) der obere Lauf der Antrift bis zum Einfluß des Göhringer Bacgs und alle Zuflüsse derselben (vergl. § 4. V. a.);
b) der obere Lauf der Schwalm bis zum Einfluß der Eifa und alle Zuflüsse derselben (vergl. § 4. V. b.);
c) sämmtliche Zuflüsse der Fulda mit Ausnahme der Schlitz (vergl. § 4. V. c.).
§ 6.

      Während der Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen Strecken jede Art des Fischfangs verboten, insoweit nicht die in den Paragraphen 8 und 9 erwähnten Ausnahmen eintreten.

§ 7.

      Folgende Fischwasser, in denen gleichzeitig die Forelle und die Aesche vorkommt, unterliegen einer doppelten jährlichen Schonzeit vom 10. April bis 9. Juni einschließlich und vom 15. October bis zum 14. December einschließlich:

       Im Gebiet des Mains in der Provinz Starkenburg:
       a) der Marbach von dem Einfluß des Mossauer Bachs bei Hüttenthal abwärts;
       b) die Mümling von der Einmündung des Marbachs abwärts.
§ 8.

      In denjenigen Gewässern, welche einer doppelten Schonzeit unterliegen (§ 7), dürfen während der Frühjahrschonzeit die Forelle, während der Winterschonzeit alle anderen Fische - mit Ausnahme der Forelle - gefangen werden. Die Anwendung jeder Art von Angeln ist während der Dauer beider Schonzeiten untersagt.

§ 9.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, in den Flüssen Rhein, Main und Neckar an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche den Betrieb der Fischerei zu gestatten, insoweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung des Fischbestande entgegenstehen.
      Für den ausschließlichen Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maifischen und Stinten kann diese Frist im Einverständniß mit den betreffenden Nachbarstaaten bis zu fünf Tagen in jeder in die Schonzeit fallenden Woche erstreckt werden.
      Wird der Fischereibetrieb während der Schonzeit auf Grund der bevorstehenden Bestimmungen ausnahmsweise gestattet, so bleibt die Verwendung solcher an sich erlaubten Fangmittel