Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/084

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 4.


      Bei Berechnung der Zinsen kann jeder angefangene Monat als ein voller berechnet und ein Bruchpfennig, der sich beim Gesammtbetrag der Zinsen ergibt, auf einen vollen Pfennig abgerundet werden.

§ 2.

      Für Ausstellung und Erneuerung des Pfandscheins darf eine Gebühr von höchstens fünf Pfennig erhoben werden.
      Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für das Darlehen oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes, sowie das Vorausnehmen der Zinsen ist verboten.

§ 3.

      Der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen.
      Dasselbe muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.
      Bevor dasselbe in Gebrauch genommen wird, ist es dem Kreisamte zur Prüfung und zur Beglaubigung der Seitenzahl vorzulegen.
      Ohne Erlaubniß des Kreisamtes darf ein in Gebrauch genommenes Pfandleihbuch weder ganz noch theilweise vernichtet werden.

§ 4.

      In das Pfandleihbuch sind alle Pfandleihgeschäfte mit Tinte einzutragen.
      Jeder zum Pfand übergebene selbstständige Gegenstand ist unter einer besonderen Nummer einzutragen.
      Die Bucheintrage dürfen nicht gelöscht, nicht getilgt (radirt), noch unleserlich gemacht werden.
      Die Einträge sind in unmittelbarer Reihenfolge, ohne leeren Raum und ohne Zwischenlinien, zu machen.

§ 5.

      Das Pfandleihbuch muß wahrheitsgemäß folgende Angaben über jedes abgeschlossene Geschäft enthalten:

       1) die laufende Nummer des Pfandgegenstandes,
2) die Zeit (Tag, Monat und Jahr) des Geschäftsabschlusses,
3) Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort des Uebergebers,
4) Bezeichnung des Pfandgegenstandes, und zwar bei Kostbarkeiten, Gold- und Silbersachen mit Angabe des Gewichts,
5) Betrag des Darlehens,
6) Betrag der bedungenen Zinsen für den Monat oder für das Jahr,
7) Betrag der Pfandscheingebühr,