Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/060

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


      Der Fußboden vor dem Kamine, welches überdies gegen das Herausfallen des Brennmaterials durch ein eisernes Netz oder Gitter thunlichst zu verwahren ist, muß auf die Länge desselben und wenigstens 50 Centimeter breit mit steinernen Platten belegt werden. Ferner ist auf die Länge der Kaminfront und auf eine Breite von mindestens 30 Centimeter, auf den bemerkten Plattenbeleg eine Metallvorlage mit einem circa 12 Centimeter hohen, undurchbrochenen Rande anzubringen.
      Wenn solche Heizkamine auf Gewölbe oder Steinböden ohne Holz-Gebälke aufgesetzt werden, ist die oben bezeichnete Herdplatte nicht erforderlich.
      In den Häusern, wo derartige neue Kamine angelegt werden sollen, ist in den daran stoßenden Wänden alles Holzwerk bis auf 50 Centimeter davon zu entfernen.
      7) Bei Rauchkammern sollen die Fußböden doppelt, über das Kreuz, mit Platten, Backsteinen oder Ziegeln belegt, die Seitenwände 12 Centimeter stark von Backsteinen ohne Holz aufgeführt und die Pfetten und Balkendecke, insofern nicht eine feuersichere Decke vorgezogen wird, nebst der ganzen Kammer mit einem starken Lehmverputz überzogen werden.
      Die Rauchkammern sollen mit eisernen Thüren und mit eisernen Fleischstangen versehen werden.
      Wenn die Decke nicht aus feuersicherem Material hergestellt wird, soll dieselbe wenigstens 75 Centimeter von der Oberkante und der Fußboden 25 Centimeter von der Unterkante der Rauchöffnung in dem Schornstein abstehen, an dieser Oeffnung aber eine starke eiserne Klappe, oder ein Schieber, zum Verschluß angebracht werden.
      8) Bei Heizungen mit erwärmter Luft ist der Ofen innerhalb einer in allen Theilen feuerfesten Heizkammer aufzustellen. Zur Leitung der erwärmten Luft aus der Heizkammer sind Röhren oder Kanäle von feuersicherem Material zu verwenden.
      Kommen Röhren aus Metall zur Anwendung, so sollen dieselben mindestens 25 Centimeter von Holzwerk entfernt gehalten werden.
      Werden Kanäle aua Back- oder Lehmsteinen angewendet, so sollen dieselben nicht aus gestellten Steinen construirt werden, sondern sie müssen wenigstens 10-12 Centimeter starke Wände erhalten und dürfen nur in einem Abstande von 15 Centimeter an Holzwerk vorübergeführt werden.
      Die Ausströmungsöffnungen der Röhren oder Kanäle sollen wenigstens 25 Centimeter von dem nächsten Holzwerk abstehen und müssen so gerichtet werden, daß der heiße Luftstrom nicht gegen Holzwerk geleitet wird, welches weniger als 1,25 Meter von der Oeffnung entfernt ist.
      Wird die heiße Luft aus der Heizkammer durch Metallröhren weitergeleitet, so sind dieselben aufs eine solche Strecke mit einem Mantel aus gestellten Steinen zu umgeben, als ein Glühendwerden der Metallrohren zu befürchten steht.