Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/050
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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§ 52.
Nach Artikel 114 des Polizeistrafgesetzes konnte durch Localpolizeireglements bei unmittelbar auf die Straße gehenden Küchengoßsteinen die Anlegung von Ablaufröhren angeordnet werden.
Diese Vorschrift wird durch Art. 33 der allgemeinen Bauordnung verschärft, indem Ausgüsse aus Küchen oder Brennereien an der Straßenseite überhaupt nicht angebracht werden dürfen und auf den Nebenseiten der Gebäude dann mit Ablaufröhren zu versehen sind, wenn Localpolizeireglements dies vorschreiben.
An Stelle der Strafbestimmung des Art. 114 des Polizeistrafgesetzes ist im Falle des Art. 33 (wie auch im Falle des Art. 32) die Strafbestimmung des § 366 Nr. 9 und 10 des deutschen Strafgesetzbuchs getreten.
§ 53.
Bei Wirthshäusern und ähnlichen Etablissements, wo die starke Benutzung und mangelnde Reinlichkeit der Abtritte und Pissoirs durchdringenden Geruch hervorruft, soll die Anbringung derselben an oder in der Nähe der Straßenfluchtlinien überhaupt nicht gestattet werden.
Die nach Art. 34 Abs. 2 der polizeilichen Verfügung überlassene Ausnahme von der Bestimmung des Art. 34 Abs. 1 ist eventuell von der Polizeiverwaltungsbehörde (Art. 63) zu ertheilen.
Abtritte müssen, insoweit nicht Ortsstatuten etwas Anderes bestimmen, so angelegt werden, daß sie in verdeckte Gruben oder sonstige gut schließende Behälter ausmünden. Die Abfallrohre der Abtritte sind in ihrer ganzen Höhe bis zur Grube etc. herab aus dauerhaftem und undurchlässigem Material, geschlossen und ohne scharfe Biegungen, möglichst senkrecht zuführen.
Die Böden und Wandungen der Gruben und Behälter sind so zu construiren und in solchem Zustande zu erhalten, daß keine Flüssigkeit durchdringen kann (vergleiche auch Art. 37 Abs. 3 pos. 2). Die Mauern der Gruben dürfen mit Gebäuden nicht zusammenhängen; sie müssen vielmehr in einem Abstande von wenigstens 10 Centimeter von Gebäuden für sich aufgeführt werden.
Alle Abtritte müssen verschließbar sein.
§ 54.
Um in den Winkeln den entsprechenden Wasserablauf zu sichern, sind diese in der Regel mit genügendem Gefäll zu pflastern oder zu plätten. Die nach Art. 35 Abs. 1 erforderliche