Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/039
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Straße liegt, noch auch, daß die betreffende Straße blos in dem Ortsbauplan eingezeichnet (projectirt) ist. Andererseits ist es aber auch nicht erforderlich, daß die betreffende Straße schon "eröffnet" d. h. von der Gemeinde dem Art. 20 gemäß übernommen ist.
§ 26.
Die in Art. 13 dem Eigenthümer eingeräumte Befugniß kann erst bei der wirklichen Expropriation, also zu dem in den Art. 11 und 12 bezeichneter! Zeitpunkte, geltend gemacht werden.
Die den Gerichten in dieser Beziehung vorbehaltene Entscheidung (vergleiche Art. 16 am Ende) erstreckt sich (falls durch Ortsstatut nicht besondere Bestimmung getroffen ist, Art. 13 am Ende) auch auf die Frage, ob nach der örtlichen beziehungsweise in dem betreffenden Ortstheile üblichen Bauweise ein Grundstück noch als Bauplatz sich eignet.
In den Fällen des Art. 13 und Art. 15 letzter Abs. ist das dem Eigenthümer verliehene Recht ein einseitiges; es kann nicht etwa die Gemeinde auch ihrer Seits eine über den vorliegenden Zweck hinausgehende Expropriation verlangen.
§ 27.
Das in Art. 14 gemeinte unbebaute, an keiner bestehenden Straße gelegene Gelände bildet den Gegensatz zu dem in § 25 charakterisirten zwar unbebauten, aber "zur Bebauung geeigneten" Gelände. Wenn ersteres daher nicht als eigentlicher Bauplatz gewerthet werden soll, so wird es doch, je nach seiner Beschaffenheit, eintretenden Falles also als Theil einer Hofraithe, oder als Garten etc. abzuschätzen und dabei auch auf den höheren Werth Rücksicht zu nehmen sein, den das Grundstück gerade für den bisherigen Besitzer hatte.
Die nach Maßgabe des Art. 11 am Ende erfolgte Bauerlaubniß für ein Gelände, welches in eine bauplanmäßige Straße fällt, verleiht diesem Gelände nicht den Charakter und Werth eines Bauplatzes, wenn es solchen vorher nicht schon hatte.
§ 28.
Die Baufreiheit hinsichtlich des dem Grund-Eigenthümer verbleibenden Grund-Eigenthums kann sowohl insofern beschränkt werden, daß nur ein Theil dieses Grund-Eigenthums nicht bebaut werden darf, beziehungsweise als Vorgarten liegen gelassen werden muß, - oder daß (z. B. in einseitig zu bebauenden Straßen) das betreffende Grund-Eigenthum gar