Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/024
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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a. | von 15 Pfennig für die Zustellung eines Strafbefehls oder einer Ladung zur Hauptverhandlung nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 10. Juni 1879, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend, wobei die gleichzeitige Zustellung mehrerer Strafbefehle oder Strafanträge an einen Beschuldigten oder Haftverbindlichen als eine Zustellung gilt; | ||
b. | von 20 Pfennig für eine sonstige Zustellung in Forst- oder Feldrügesachen, oder in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, oder in dem die öffentliche Klage vorbereitenden Verfahren, oder in der Voruntersuchung, oder in dem Verfahren bei der Strafvollstreckung. | ||
3) | Für Aufnahme von Wechselprotesten und für Aufnahme der im Artikel 358 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden 1 Mark 50 Pfennig; mit Nachforschung (Artikel 91 Schlußsatz der allgemeinen Deutschen Wechselordnung) 2 Mark 50 Pfennig. Für Präsentation eines Wechsels und Empfangnahme der Zahlung ohne Protesterhebung die gleiche Gebühr. | ||
4) | Für Vornahme von Siegelungen oder Entsiegelungen und für Wahrnehmung der Verrichtungen einer Urkundsperson in den Fällen der §§ 112 und 113 der K.-O. 1 Mark 50 Pfennig und, wenn das Geschäft länger als 1 Stunde dauert, für jede angefangene weitere Stunde 1 Mark. | ||
5) | Für Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm oder Stock, von Holz auf dem Stamm die Gebühr des § 7 der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. | ||
6) | Für Vornahme der Zahlungsanerbieten (Artikel 1258 ff. c. c. Artikel 812 bis 814 c. d. p.): | ||
a. | Für das Zahlungsanerbieten selbst einschließlich der Aufforderung, der Hinterlegung beizuwohnen, 2 Mark 50 Pfennig. | ||
b. | Für die Hinterlegung nebst Protokoll darüber 3 Mark 50 Pfennig. Für die zuzustellende Abschrift werden zu a. und b. neue Schreibgebühren vergütet. | ||
c. | Für alle weiteren Zustellungen die Gebühren der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. | ||
7) | Für Zustellung der Einsprüche gegen Eheschließungen (Artikel 66 und 176 c. c.) - für Urschrift und Abschrift zusammen - 2 Mark 50 Pfennig. | ||
8) | Für Errichtung von Protokollen über die Verweigerungen oder Verzögerungen von Ueberschreibungen, Einschreibungen oder Zeugnißertheilungen durch die Hypothekenbewahrer |