Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/022
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Nr. 1.
III. Gebühren der Hypothekenbewahrer.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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2) | Die Notare erhalten: | ||
a. | Für die Versteigerung von beweglichen Gegenständen im Falle des § 13 Ziffer 2 der Verordnung vom 28. August 1827 die im § 7 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher festgesetzte Gebühr. | ||
b. | Für die Fertigung von Gesuchen um Einschreibung im Hypothekenbuch für jedes angefangene 100 Mark 20 Pfennig, jedoch nicht unter 2 Mark und nicht über 10 Mark. | ||
c. | Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 50 Pfennig. Die gleichzeitige Beglaubigung mehrerer Unterschriften in einer Urkunde gilt als eine Beglaubigung. |
Die Hypothekenbewahrer beziehen: | ||
1] | Für den Eintrag in das Depotregister 12 Pfennig. | |
2) | Für die Einschreibung einer mit Vorzüge- oder Unterpfandsrecht versehenen Forderung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger oder Schuldner, wenn die Einschreibung in einem Bordereau nachgesucht wird, 50 Pfennig. | |
3) | Für die Einschreibung des Rechts auf Erhebung der Auflösungsklage nach Artikel 107 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O. 50 Pfennig. | |
4) | Für die Einschreibung der Uebertragung des gesetzlichen Unterpfandrechts einer Ehefrau auf einen Dritten nach Artikel 109 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-Q. - wenn diese Einschreibung durch ein besonderes Gesuch veranlaßt wird - 50 Pfennig. | |
5) | Für jede Einschreibung von Amtswegen in Folge der Ueberschreibung von Immobiliar-Erwerbungsakten bezüglich einer und derselben mit Vorzugs- oder Unterpfandsrecht versehenen Forderung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger oder der Schuldner resp. Erwerber, 50 Pfennig. | |
6) | Für die Vormerkung einer Wohnsitzänderung 25 Pfennig. | |
7) | Für die Vormerkung der Uebertragung des gesetzlichen Unterpfandsrechtes einer Ehefrau auf einen Dritten am Rande der ursprünglichen Einschreibung - Art. 109 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O. - 25 Pfennig. | |
8) | Für die Löschung einer Einschreibung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger oder der Schuldner, 40 Pfennig. |