Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/012
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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27) Für eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, welche nicht von Amtswegen zu ertheilen ist und keiner sonstigen Taxe unterliegt, 1 Mark.
Heirathsbescheinigungen auf Erklärung der Brautleute, daß für ihre ehrlichen Vermögensverhältnisse das am Wohnsitze des Ehemanns geltende Recht zur Anwendung kommen solle, sind stempel- und gebührenfrei.
28) Für eine ortsgerichtliche Bescheinigung in den diesseitigen Provinzen und für eine Bescheinigung des Bürgermeisters in der Provinz Rheinhessen, sofern diese Bescheinigungen nicht von Amtswegen zu ertheilen sind, 20 Pfennig.
29) In den Fällen der Ziffer1-10, 12 und 13, 15-20 und 27 des gegenwärtigen Tarifs erhöht sich der Stempel, wenn der mit Errichtung der stempelpflichtigen Urkunde befaßte Beamte für seine deßfallsige Thätigkeit keine Gebühr bezieht, oder wenn die stempelpflichtige Urkunde ohne Mitwirkung eines Beamten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit errichtet wurde, um die Hälfte und außerdem, wenn das Geschäft der Errichtung (vorbereitende Handlungen nicht einbegriffen) länger als zwei Stunden dauert, für jede angefangene weitere Stunde um 50 Pfennig.
Der Bezug von Tagegeldern und Reisekosten kann als Gebührenbezug nicht betrachtet werden.
30) Bei einer Protestaufnahme durch den Richter oder Gerichtsschreiber erhöht sich der Stempel um den Betrag der (in diesen Fällen in die Staatskasse fließenden) Gebühr, welche bei Aufnahme des Protestes durch den Gerichtsvollzieher diesem zugekommen wäre.
Erste Abtheilung.
Gebühren, welche zur Staatskasse vereinnahmt werden.
I. In der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.
1) In dem Verfahren bei Erkennung von Ordnungsstrafen auf Grund des Handelsgesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch und des Genossenschaftsgesetzes sind die Gerichtskosten nach den Vorschriften des G.-K.-G. über die Kosten in Strafsachen mit folgenden Maßgaben zu erheben:
a. | Wird eine Strafe ohne Verhandlung festgesetzt, so werden 2/10 der Sätze des § 62 des G.-K.-G. erhoben. |