Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/009

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[008]
Nächste Seite>>>
[010]
Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 1.


      7) Für Vergleiche, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen:

             a. wenn die verglichene Sache rechtshängig ist, der nach § 23 des G.-K.-G. schuldige Betrag;
b. in anderen Fällen 10 Pfennig von jedem angefangenen 100 Mark des verglichenen Objects, jedoch nicht unter 50 Pfennig und nicht über 6 Mark.

      Vergleiche, welche gelegentlich einer Inventarserrichtung oder Theilung abgeschlossen werden, unterliegen keiner besonderen Taxe.
      8) Für Einsetzung in die Rechte des Gläubigers und für Uebertragung von Forderungen mit oder ohne Erklärung der Annahme des Schuldners der übertragenen Forderung 50 Pfennig von jedem angefangenen 1000 Mark.
      9) Für Vollmachten und für solche Geschäfte, welche sich nur als Ergänzung oder Ausführung eines bereits in einer stempelpflichtigen Urkunde vorliegenden Geschäftes darstellen und welche, wenn sie nicht in besonderer Urkunde, sondern mit dem Hauptgeschäfte beurkundet wären, einem besonderen Stempel nicht unterliegen würden, insbesondere für Annahmen, Genehmigungen, Einwilligungen, Bürgschaften und Verzichte, welche zur Geltendmachung des Hauptanspruchs dienen; ferner für Abrechnungen, welche ohne Herauszahlung abschließen und auf ein bereits verstempeltes Geschäft sich gründen, für Quittungen und für Löschungsbewilligungen, sowie für Rechtseinsetzungen, welche bei einer Zahlung von Rechtswegen und ohne den Willen des Empfängers eintreten, und für Verträge und Rechtsverhältnisse, bei welchen Genehmigung vorbehalten, aber nicht erfolgt ist: 1 Mark.
      Ernennen mehrere Personen in der nämlichen Urkunde eine und dieselbe Person zum Bevollmächtigten oder enthält eine Urkunde mehrere Löschungsbewilligungen, welche sich auf eine und dieselbe Hypothek beziehen, oder mehrere Quittungen eines Gläubigers zu Gunsten eines und desselben Schuldners, so ist hierfür der Stempel nur einmal zu entrichten.
      10) Für Verträge, für welche keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, insbesondere

             a. für Pacht- und Miethverträge;
b. für Pachtversteigerungen;
c. für Verkäufe von beweglichen Sachen und von Früchteschooren;
d. für Gesellschaftsverträge, soweit sie nicht unter Ziffer 4 gehören;
e. für Erbrechtsverkäufe und für Alimentationsverträge, soweit nicht Ziffer 1 Platz greift;
f. für Creditverträge ohne Hypothekbestellung;
g. für Kautionen und Faustpfandbestellungen;
h. für Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Nutzungen, welche nicht den Immobilien gleich zu achten sind (ausgenommen Zwangsversteigerungen und Versteigerungen im Meß- und Marktverkehr);