Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/001
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Regierungsblatt.
die Gerichts-Kosten und Gebühren betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem die Verordnung über die Gerichts-Kosten und Gebühren vom 30. August 1879 auf den Wunsch Unserer getreuen Stände nach Maßgabe der seit ihrer Geltung gesammelten Erfahrungen einer Revision unterzogen worden ist, haben Wir auf Grund der Ergebnisse dieser Revision verordnet und verordnen wie folgt:
§ 1.
In der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und im besonderen Verfahren werden Stempel und Gebühren erhoben nach dem der gegenwärtigen Verordnung beigefügten Stempel- und Gebühren-Tarif.
Schreibgebühren werden in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und im besonderen Verfahren nur für Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften, welche auf Antrag ertheilt werden, erhoben.