Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/B142
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in drei Zielen, und zwar in den Monaten August, October und December d. J. stattfinden soll, und daß zur Deckung der Ausgaben pro 1. Quartal 1881 in sämmtlichen israelitischen Gemeinden ein Ziel der für 1880 (vergl. Reg.-Blatt, Beilage Nr. 19, Seite 150 und 151) genehmigten Umlagen im Monat Juni l. J. unverändert zur Erhebung kommen wird.
Schotten, den 1. Juli 1881.
Dr. Dietzsch.
die Vergütung der Brandschäden zu Lampertheim betreffend.
Aus Veranlassung der häufigen, in der letzten Zeit zu Lampertheim vorgekommenen Brände und in Berücksichtigung der dieselben begleitenden, Umstände, welche die Vermuthung rechtfertigen, daß daselbst eine mit den Interessen , der Brandversicherungsanstalt unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr obwaltet, hat Großh. Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 30. Juni l. J. zu Nr. M. J. 14112 auf Grund des Art. 23 pos. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1853 angeordnet, daß die vom Augenblick dieser Bekanntmachung an in Lampertheim entstehenden Brandschäden nur nach dem Verhältniß des wahren Werthes, welchen die abgebrannten oder