Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/B129
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 17.
Darmstadt, den 9. Juli 1881.
Bekanntmachung,
den 7. Nachtrag zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
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Beilage Nr. 17.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, den 7. Nachtrag zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend. - 2) Bekanntmachung, das Gesetz vom 4. Mai 1881 über die Anwendung der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen betreffend. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1881/82 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alzey. - 4) Uebersicht der für das Jahr 1881 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Mainz. - 5) Bekanntmachung, die für das Jahr 1881/82 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse nach dem Voranschlag der Stadt Offenbach zu erhebenden Umlagen betreffend. - 6) Ordensverleihungen. - 7) Dienstnachrichten. - 8) Concurrenzeröffnungen. |
den 7. Nachtrag zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.
Nachdem die Hessische Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft in ihren Generalversammlungen vom 12. Februar 1868, vom 28. April 1871, vom 18. Dezember 1871, vom 20. Februar 1872, vom 22. April 1875, vom 30. April 1880, vom 10. Juli 1880 und vom 30. April 1881 Abänderungen der §§ 3, 5, 7 der Statuten beschlossen und der desfallsige 7. Nachtrag zu den Statuten die Allerhöchste Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs erhalten hat, so wird hiermit derselbe unter dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die unterm 6. October 1876 erfolgte Publikation der Aenderung des § 23 der Statuten als fünfter Nachtrag zu bezeichnen ist.
Darmstadt, den 15. Juni 1881.
Schleiermacher.
Moyat.